Das Berliner Testament

Ehegatten vereinbaren immer noch sehr häufig ein sogenanntes Berliner Testament, also ein gemeinschaftliches Testament. Dieses ist so gestaltet, dass sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben zum Zug kommen.

Der Nachteil ist, dass im ersten Erbfall die Kinder enterbt sind und somit Pflichtteilsrechte entstehen. Des Weiteren sind die Kinder aufgrund der Enterbung auch nicht am Nachlass des zuerst versterbenden Ehegatten beteiligt und können keine Erbschaftssteuerfreibeträge ausnutzen. Jedes Kind hat pro Elternteil 400.000,00 Erbschaftssteuerfreibetrag.

Daher sollte ein modernes Berliner Testament so ausgestaltet sein, dass die Kinder über eine Öffnungsklausel („Supervermächtnis“) erbberechtigt werden können. Diese Möglichkeit muss aber gut bedacht sein, weil die Versorgung der Eltern immer im Vordergrund steht.

Ehegatten vereinbaren immer noch sehr häufig ein sogenanntes Berliner Testament, also ein gemeinschaftliches Testament. Dieses ist so gestaltet, dass sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben zum Zug kommen.

Der Nachteil ist, dass im ersten Erbfall die Kinder enterbt sind und somit Pflichtteilsrechte entstehen. Des Weiteren sind die Kinder aufgrund der Enterbung auch nicht am Nachlass des zuerst versterbenden Ehegatten beteiligt und können keine Erbschaftssteuerfreibeträge ausnutzen. Jedes Kind hat pro Elternteil 400.000,00 Erbschaftssteuerfreibetrag.

Daher sollte ein modernes Berliner Testament so ausgestaltet sein, dass die Kinder über eine Öffnungsklausel („Supervermächtnis“) erbberechtigt werden können. Diese Möglichkeit muss aber gut bedacht sein, weil die Versorgung der Eltern immer im Vordergrund steht.

Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Joachim Schlichtig
(Fachanwalt für Erbrecht)