Überlassung von Immobilien

Überlassung von Immobilien - Beraterteam Schenken & Vererben

Wissenswertes

Mit der Nießbrauchsgestaltung unentgeltliches Wohnrecht auf Lebzeiten können Sie weiter von den Vorteilen einer Immobilie profitieren, ohne Eigentümer zu sein.

Oder Sie sichern sich Ihre Altersvorsorge mit einem Nießbrauchsrecht an einer vermieteten Immobilie. Nutzen Sie lebenslang die Mieterträge, um Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren oder für Ihre Zukunft weiter zu sparen. Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung bei der Auswahl und Übertragung einer Immobilie gegen Nießbrauchsverpflichtungen. Lassen Sie sich dabei begleiten, wie Sie Ihre finanzielle Sicherheit durch den Nießbrauch an einer Immobilie erhöhen können.

Das „Beraterteam Schenken und Vererben“ unterstützt Sie ganzheitlich von der Planung bis zur Umsetzung.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre eigengenutzte Immobilie zu Lebzeiten im Alter zu beleihen. Der Teilverkauf wird über eine Grundschuld zu Gunsten des Käufers verbrieft. Der Verkaufspreis erfolgt entweder gegen Einmalzahlung oder gegen eine lebenslange Leibrente. Damit sichern Sie sich Ihre Liquidität im Alter und können sich sorgenfrei Wünsche erfüllen und zugleich Ihre Immobilie wie gewohnt weiterhin eigennutzen.

Das „Beraterteam Schenken und Vererben“ unterstützt Sie ganzheitlich von der Planung bis zur Umsetzung.

Hier unterscheidet man zum einen die sog. Verkehrswert-Bewertung Ihrer Immobilie, um einen realen Verkaufspreis am Markt zu erzielen. Wir arbeiten hier mit qualifizierten Gutachtern oder Immobilienmaklern zusammen, die Ihnen eine genaue und zuverlässige Marktpreisbewertung Ihrer Immobilie liefern können.
Sie können sicher sein, dass Sie eine objektive Einschätzung erhalten, die auf den aktuellen Marktbedingungen, der Lage und der Eigenschaften Ihrer Immobilie an anderen Faktoren basiert.

Daneben gibt es die Bewertung Ihrer Immobilie nach den schenkungs- oder erbrechtlichen Regelungen i.S.d. Bewertungsgesetzes (BewG).
Diese speziellen Bewertungsverfahren weichen deutlich von der Verkehrswert-Bewertung ab und finden immer dann zwingende Anwendung durch das Finanzamt, wenn Sie Ihre Immobilie verschenken oder vererben. Hier erstellt unser Steuerberater mit Schwerpunkt Schenkungsteuer- und Erbschaftsteerrecht eine gesonderte Berechnung über den sog. Grundbesitzwert Ihrer Immobilie, also den Wertansatz der Schenkung oder Erbschaft aus dieser sich dann die Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer ergibt.

Das „Beraterteam Schenken und Vererben“ unterstützt Sie ganzheitlich von der Planung bis zur Umsetzung.

Diese Regelungen ermöglichen Familien, ihr eigengenutztes Haus oder Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen aus der Steuerpflicht zu nehmen, m.a.W. eine steuerfreie Übertragung zu ermöglichen. Beim Ehegatten gilt dies sowohl zu Lebzeiten als auch im Todesfall. Bei Kindern kommt die Befreiung nur im Todesfall der Eltern zur Anwendung. Hier sind jedoch die einzelnen Voraussetzungen zu beachten. Dies kann für Familien mit eingeschränktem Einkommen von großem Vorteil sein, da sie dadurch finanziell entlastet werden. Durch die Steuerbefreiung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass das Eigenheim nicht veräußert werden muss, um die Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer entrichten zu müssen. Über die genauen Voraussetzungen zur Erfüllung der Steuerbefreiung berät Sie gerne unser Steuerberater mit Schwerpunkt Schenkungsteuer- bzw. Erbschaftsteuerrecht.

Das „Beraterteam Schenken und Vererben“ unterstützt Sie ganzheitlich von der Planung bis zur Umsetzung.

Unsere Leistungen für Sie

  • Prüfung Steuerbefreiung

  • Manuelle Berechnung schenkungsteuerlicher Wertansatz einer Immobilie (sog. Grundbesitzwert)

  • Manuelle Berechnung Kapitalwert pro Nießbrauchsverpflichtung

  • Prüfung und Erfassung von Vorschenkungen

  • Simulation Schenkungsteuer pro Überlassungsvorgang

  • Steuerliche Prüfung Überlassungsvertrag

  • Erstellung Schenkungsteuererklärung pro Überlassung in DATEV

  • Bearbeitung Rückfragen Finanzämter

  • Prüfung Grundlagenbescheid über Festsetzung Grundbesitzwert (gegebenenfalls Einlegen Einspruch)

  • Prüfung Schenkungsteuerbescheid (gegebenenfalls Einlegen Einspruch)

  • Überlassung von Betriebsvermögen (Firma, Firmenanteil)

    • Erstellung Kurzgutachten Berechnung steuerlicher Unternehmenswert
    • Prüfung Steuervergünstigungen Übertragung von Betriebsvermögen §§13a, 13b ErbStG
  • Beurkundungen jeder Art, u.a. Überlassungsvertrag

  • Erstellung Verkehrswertgutachten Immobilie über Bausachverständigen

  • Mittelbare Grundstücksschenkung

  • Familienheimschaukel

  • Gründung Familienpoolgesellschaft

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