Richtige Nachlassbearbeitung im Todesfall

Juristisch:

  • Hilfe beim Umgang mit dem Nachlassgericht zwecks Beantragung Erbschein
  • Hilfe beim Umgang mit Banken und Versicherungen, falls diese trotz Kontenvollmacht des Erben über den Tod hinaus, keine Auszahlung vor Ausstellung des Erbscheins tätigen wollen. Hier muss ggfs. mit der Rechtsabteilung der Bank / Versicherung schriftlich über einen FAfErbR kommuniziert werden.
  • Beratung und Unterstützung bei einer strittigen Erbengemeinschaft mit Erstellung einer zivilrechtlichen Erbauseinandersetzungsvereinbarung zur Vorlage für eine Notarbeurkundung. Dies ist z.B. der Fall, sollte aufgrund von Ermessensauslegungen des vorgelegten Testaments durch das zuständige Nachlassgericht, keine quotale Erbquote im Erbschein bestimmt werden.
  • Beratung bei Pflichtteilsforderungen mit Erstellung einer zivilrechtlichen Vereinbarung über die Abfindung eines Pflichtteilsanspruches.

Steuerlich:

  • Erstellung Erbschaftsteuererklärung (binnen 3 Monate ab Kenntnisnahme §30 Abs.1 ErbStG). Das steuerliche Nachlassvermögen muss gesondert errechnet werden. Wir simulieren für den Erben die voraussichtliche ErbSt. Hierbei muss berücksichtigt werden, ob der Erbe vom Erblasser über die letzten 10 Jahre bereits eine Schenkung erhalten hat? Wenn ja, mindert der Wert der Schenkung den Freibetrag des Erben (sog. mehrfacher Erwerb). Sollte der Wert der Vorschenkung nicht beim zuständigen Finanzamt verbescheidet sein (mangels Abgabe der Schenkungsteuererklärung) muss zuvor dieser Wert manuell errechnet werden und ggfs. nacherklärt werden (sog. strafbefreiende Selbstanzeige). Wir erstellen die ErbStE über Datev für Sie.
  • Einholung Stichtagsmeldungen bei Banken und Versicherungen i.S.d. §33 Abs.1 ErbStG
  • Beratung und Hilfe beim Ausfüllen des Nachlassverzeichnis und Abgleich der Angaben mit den Werten laut Erbschaftsteuererklärung:
    Achtung: Auch das Nachlassverzeichnis wird elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt, und zwar durch das Nachlassgericht. Sollten die handschriftlichen Daten im Formular durch die Erben nicht mit den tatsächlichen Werten auf Basis der Erbschaftsteuererklärung übereinstimmen, kann es ggfs. im Einzelfall zu einem Betrugsvorwurf gegen die Erben kommen? Dies sollte zwingend vermieden werden, wonach bereits das Nachlassverzeichnis vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt werden sollte.
  • Befindet sich im Nachlass eine Firma oder Firmenbeteiligung, muss der Wert des Betriebsvermögens gesondert errechnet werden. Wir tätigen für Sie hierfür eine steuerliche Unternehmensbewertung. Zudem prüfen wir für Sie, ob eine mögliche Steuerbefreiung des Betriebsvermögens zur Anwendung kommt und erklären diese in der Erbschaftsteuererklärung. Der Wert wird dann vom zuständigen Betriebsstätten Finanzamt der Firma i.R.e. sog. Feststellungsveranlagung über den Wert des Betriebsvermögens einheitlich und gesondert festgestellt und überprüft.
  • Durch den Todesfall kommt es bei Betriebsvermögen im Nachlass zu einer zwangsweisen Entnahme samt Aufdeckung der stillen Reserven. Diese werden neben einer möglichen Erbschaftsteuer über Ertragsteuern (Einkommensteuer + SoliZ) versteuert! Wir berechnen für Sie i.R.e. Simulation die drohende Gesamtsteuerbelastung!
  • Befindet sich im Nachlass eine Immobilie, muss der Grundbesitzwert / Bedarfswert der Immobilie gesondert errechnet werden. Dieser Wert ist nicht der Verkehrswert, sondern ein eigener erbschaftsteuerlicher Wert Wir tätigen für Sie hierfür die erbrechtliche Bewertung der Immobilie gemäß BewG. Zudem prüfen wir für Sie, ob eine mögliche Steuerbefreiung zur Anwendung kommt und erklären diese in der Erbschaftsteuererklärung. Der Wert wird dann vom zuständigen Lage-Finanzamt i.R.e. sog. Feststellungsveranlagung über den Grundbesitzwert der Immobilie einheitlich und gesondert festgestellt und überprüft.
  • Gibt es einen Pflichtteilsanspruch eines Kindes (wurde im Erbe vom Erblasser ausgeschlossen), muss der Pflichtteilsanspruch gesondert errechnet werden. Der Erbe kann diesen Pflichtteilsanspruch bei der Ermittlung seiner Erbschaftsteuererklärung abziehen.
  • Jeder Steuerbescheid muss sorgfältig geprüft werden. Dies betrifft nicht nur den Erbschaftsteuerbescheid, sondern auch zwingend die Grundlagenbescheide für den Wert des Betriebsvermögens einer Nachlassfirma oder den Grundbesitzwert einer Nachlassimmobilie. Wir gehen hier zu Gunsten der Erben in der Praxis sehr häufig ins Einspruchsverfahren.
  • Beratung des Testamentsvollstreckers, sofern dieser über eine testamentarische Verfügung durch den Erblasser bestellt wurde.
  • Beratung bei Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes auf Basis eines bereits rechtskräftigen Erbschaftsteuerbescheides. Die Erbschaftsteuer ist binnen einem Monat nach Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheides an das Finanzamt zu zahlen. Wird keine Zahlung getätigt, weil z.B. Teile des Nachlassvermögens nicht kurzfristig zu veräußern sind, fallen Säumniszuschläge über 6% p.a. an. Wir beraten Sie hinsichtlich eines Stundungsantrages beim zuständigen Finanzamt.

Sonstiges:

  • Wohnungsauflösung des Erblassers samt Verkauf des Hausrats, Schmuck, Gemälde, PKW usw.. Wir kooperieren in unserem Netzwerk mit dem Dienstleister „Nachlassengel“.
  • Vermietung und Verkauf der Nachlass-Immobilie durch den Erben. Wir kooperieren in unserem Netzwerk mit einem überregionalen Immobilienmakler.

Ergebnis:

Wir vom Beraterteam Schenken & Vererben beraten Sie zu allen o.g. Punkten gerne und nehmen Ihnen diese in der schweren Zeit der Trauer ab.

Erbschaft regeln - richtig vererben | Beraterteam Schenken & Vererben

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